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§ 19 (3) und § 21 StVZOÄnderungs- und Einzelabnahmen
Tieferlegung, neue Räder, Sportauspuff? Erlaubt ist, was der StVZO entspricht. Wir nehmen technische Änderungen ab und dokumentieren sie – und wenn ein Fahrzeug gar keine gültige Betriebserlaubnis mehr hat, führen wir die Einzelabnahme nach § 21 StVZO durch.
Typische Änderungen, die wir abnehmen
- Fahrwerk: Tieferlegung, Gewindefahrwerk, Höherlegung
- Rad-Reifen-Kombinationen und Spurverbreiterungen
- Spoiler, Anbauteile und Karosserieänderungen
- Abgasanlagen und Endschalldämpfer
- Anhängerkupplungen
- Licht- und Signalanlagen
Nach erfolgreicher Abnahme erhalten Sie die Bescheinigung über die Änderungsabnahme. Damit lassen Sie die Änderung bei Ihrer Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eintragen.
So läuft die Abnahme ab
| 1. Vorbereitung | Sie bringen das Fahrzeug mit montiertem Umbau und den zugehörigen Unterlagen (Teilegutachten oder ABE) zu uns. |
|---|---|
| 2. Prüfung | Wir prüfen die fachgerechte Montage und die Einhaltung aller Auflagen aus dem Teilegutachten. |
| 3. Bescheinigung | Sie erhalten die Abnahmebescheinigung nach § 19 (3) StVZO für die Zulassungsstelle. |
Einzelabnahme nach § 21 StVZO
Manche Fahrzeuge lassen sich nicht über eine Änderungsabnahme abbilden – dann führen wir eine Einzelabnahme durch. Dabei wird das Fahrzeug nicht nur in einem Punkt beurteilt, sondern als Ganzes: Wir prüfen es vollständig und erstellen das Gutachten, mit dem die Zulassungsstelle eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt.
Typische Fälle:
- Fahrzeuge ohne gültige EG-Typgenehmigung, etwa Importe aus Nicht-EU-Ländern
- Eigenbauten sowie Um- und Aufbauten, die keiner genehmigten Ausführung mehr entsprechen
- Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis durch tiefgreifende Änderungen erloschen ist
- Fahrzeuge, für die keine Papiere mehr vorliegen
Die Einzelabnahme ist aufwendiger als eine Änderungsabnahme und braucht in der Regel einen Termin sowie eine Vorabsprache – rufen Sie uns an, dann klären wir vorher, welche Unterlagen Sie brauchen und was auf Sie zukommt.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen ABE und Teilegutachten?
Teile mit ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) dürfen oft ohne Abnahme gefahren werden, sofern keine Auflagen eine Abnahme fordern. Bei einem Teilegutachten ist die Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO immer Pflicht. Ein Blick in die Unterlagen klärt das – im Zweifel fragen Sie uns einfach vorab.
Was passiert, wenn ich einen Umbau nicht abnehmen lasse?
Ohne vorgeschriebene Abnahme kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen – mit Folgen für Versicherungsschutz und Bußgeld. Die Abnahme ist der einfachere und günstigere Weg.
Können mehrere Änderungen in einem Termin abgenommen werden?
Ja – bringen Sie einfach alle Unterlagen mit, wir nehmen die Umbauten gesammelt ab.
Umbau geplant oder schon montiert? Wir sagen Ihnen vorab, welche Unterlagen Sie brauchen.